Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - VIII R 36/23

Gesetze: FGO i.d.F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes FGO i.d.F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes § 48; EStG § 3 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; NS VEntschG § 2 Satz 9 bis 11

Steuerfreiheit für Zinsen nach dem NS-VEntschG

Leitsatz

1. NV: Hat eine Erbengemeinschaft als Prozessstandschafterin der Gemeinschafter bis zum Klage erhoben, sind nach dem aufgrund eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels die Gemeinschafter als Kläger anzusehen, wenn es an einer ausreichenden Belehrung über die vorrangige Klagebefugnis eines Klagebefugten nach § 48 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) n.F. fehlt.

2. NV: Zinsen nach § 2 Satz 9 bis 11 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes, soweit sie auf den Zeitraum vom bis zur Ablehnung eines Restitutionsanspruchs und der Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs in Geld entfallen, sind kein geleistetes Entgelt für eine Kapitalüberlassung und nicht steuerbar.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.140125.VIIIR36.23.0- 11 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2025 S. 682 Nr. 6
DStZ 2025 S. 484 Nr. 13
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2025 S. 514
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2025 S. 514
CAAAJ-90119

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank