Gesetze: FGO i.d.F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes FGO i.d.F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes § 48; EStG § 3 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; NS VEntschG § 2 Satz 9 bis 11
Steuerfreiheit für Zinsen nach dem NS-VEntschG
Leitsatz
1. NV: Hat eine Erbengemeinschaft als Prozessstandschafterin der Gemeinschafter bis zum Klage erhoben, sind nach dem aufgrund eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels die Gemeinschafter als Kläger anzusehen, wenn es an einer ausreichenden Belehrung über die vorrangige Klagebefugnis eines Klagebefugten nach § 48 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) n.F. fehlt.
2. NV: Zinsen nach § 2 Satz 9 bis 11 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes, soweit sie auf den Zeitraum vom bis zur Ablehnung eines Restitutionsanspruchs und der Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs in Geld entfallen, sind kein geleistetes Entgelt für eine Kapitalüberlassung und nicht steuerbar.