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Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG
OrientierungssatzDas Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zu den Regelungen der §§ 45b und 45c EStG (BStBl 2023 I S. 1947) neu gefasst.
Bezug: BStBl 2023 I S. 1947
Bezug: BStBl 2022 I S. 860
Bezug: BStBl 2024 I S. 1138
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2023 I S. 1947) wie folgt neu gefasst:
I. Meldedatensatz nach § 45b Absatz 2 EStG
1Nach § 45b Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Angaben für sämtliche Kapitalerträge gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4 EStG zu übermitteln. Ausgenommen sind Kapitalerträge aus Aktien und Genussscheinen, bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes erfolgt oder bei denen die Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine oder sonstiger Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden.
Kapitalerträge nach § 20 Absatz 3 EStG und § 20 Absatz 4a Satz 2 EStG sind nicht von § 45b Absatz 2 EStG und § 45c EStG erfasst. Inländische Beteiligungseinnahmen nach § 6 Absatz 3 Nummer 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) sind ebenfalls nicht von § 45b Absatz 2 EStG und § 45c EStG erfasst.
1. Sorgfaltspflichten im Meldeverfahren
1.1. Allgemeines
2Die Angaben nach § 45b Absatz 2 EStG sind durch die auszahlende Stelle, die in- und ausländischen Zwischenverwahrer und die ausländische depotführende Stelle des Anlegers (Verwahrstellen) vollständig und richtig mitzuteilen. Gegenstand der nach § 45b Absatz 2 EStG zu meldenden Angaben sind weitgehend Angaben, die unmittelbar die Verwahrstellen selbst, den Anteilseigner sowie den ausgezahlten Kapitalertrag betreffen. Diese Angaben liegen den Verwahrstellen in der Regel unmittelbar...