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BGH Urteil v. - X ZR 30/23

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 018 508 (Streitpatents), das am 15. Mai 2007 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 17. Mai 2006 angemeldet worden ist und ein Waffenverschlusssystem betrifft.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:180325UXZR30.23.1

Fundstelle(n):
KAAAJ-90219

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