(Verpflichtung eines Krankheitskostenversicherers zur Erstattung der Kosten einer Astigmatismus-Operation unter Verwendung eines Femtosekundenlasers)
Leitsatz
Die zur Behandlung eines Astigmatismus mittels Femtosekundenlasers vorgenommene Korrektur einer Hornhautverkrümmung (Laser-Keratotomie) ist nach Nummer 1345 GOÄ, zu welcher der Zuschlag nach Nummer 441 GOÄ für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen gegebenenfalls hinzukommt, zu honorieren und nicht zusätzlich nach Nummer 5855 GOÄ analog abrechenbar (Fortführung , RuS 2022, 35).