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BGH Urteil v. - VII ZR 236/23

Gesetze: § 631 BGB, § 632 BGB, § 634 Nr 3 BGB, § 638 BGB, § 648a Abs 5 S 1 BGB vom , § 648a Abs 5 S 2 BGB vom

Vergütungsanspruch bei Kündigung des Vertrags wegen Nichtleistung einer Bauhandwerkersicherung durch den Unternehmer; Kürzung des Vergütungsanspruchs bei Ablehnung der Mängelbeseitigung

Leitsatz

1.    Nach Kündigung des Vertrags wegen Nichtleistung einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. durch den Unternehmer kann dieser nach seiner Wahl etwaige Mängel der bis zur Kündigung erbrachten Leistung beseitigen oder die Beseitigung der Mängel ablehnen. Einer erneuten Fristsetzung zur Leistung der Bauhandwerkersicherung vor Ablehnung der Mängelbeseitigung bedarf es nicht.

2.    Der nach Kündigung gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. bestehende Vergütungsanspruch für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung ist für den Fall, dass der Unternehmer (auch) die Mängelbeseitigung wegen Nichtleistung der Bauhandwerkersicherung ablehnt, in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB um den auf den Mangel entfallenden Wertanteil der Vergütung zu kürzen. Die Kürzung ist dabei ausgehend von der vereinbarten Vergütung anhand der Vergütungsanteile zu schätzen, die auf die mangelhafte Leistung entfallen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:160425UVIIZR236.23.0

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2025 S. 11 Nr. 22
NJW 2025 S. 1944 Nr. 27
NJW 2025 S. 1948 Nr. 27
NJW 2025 S. 8 Nr. 20
WM 2025 S. 1298 Nr. 28
ZIP 2025 S. 1219 Nr. 20
ZIP 2025 S. 2224 Nr. 37
ZIP 2025 S. 2225 Nr. 37
TAAAJ-90242

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