1. Die Festlegung des Prüfungsbeginns einer Außenprüfung ist ein Verwaltungsakt; die Prüfungsanordnung ist ein davon getrennter Vorgang.
2. Erreicht der Steuerpflichtige aufgrund einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs. 1 S. 4 FGO), daß die Festlegung des Prüfungsbeginns als rechtswidrig festgestellt wird, weil der Zeitraum i. S. des § 197 Abs. 1 AO (1977) nicht angemessen war, kann sich die Finanzbehörde nicht darauf berufen, daß die Prüfung an dem Tag begonnen wurde, der in der Ankündigung vorgesehen war, selbst wenn sie tatsächlich an dem Tag begonnen wurde.
3. Der Steuerpflichtige ist nicht gezwungen, die Nichteinhaltung der angemessenen Frist i. S. des § 197 Abs. 1 S. 1 AO (1977) in dem Verfahren nach § 197 Abs. 2 AO (1977) geltend zu machen.
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Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 408 BFHE S. 104 Nr. 149, MAAAA-98076