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BVerwG Urteil v. - 2 C 8/24

Gesetze: § 31 Abs 1 S 1 BeamtVG SL 2022, § 31 Abs 1 S 1 BeamtVG

Kein Dienstunfall bei zweckwidrigem Einsatz eines privaten, abstrakt gefährlichen Gegenstandes

Leitsatz

Die Verwendung eines privaten, abstrakt gefährlichen Gegenstandes zu einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch läuft den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider. Sie ist der Risikosphäre des Beamten zuzuordnen und steht der Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall entgegen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:130325U2C8.24.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 9 Nr. 29
DAAAJ-90324

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