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BVerwG Urteil v. - 6 C 3/23

Gesetze: Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst f EUV 2016/679, Art 58 Abs 2 EUV 2016/679, Art 95 EUV 2016/679, § 4 Abs 1 BDSG vom , § 28 Abs 3 BDSG vom , § 38 Abs 5 S 1 BDSG vom , § 38 Abs 5 S 2 BDSG vom , Art 13 Abs 3 EGRL 58/2002, Art 13 Abs 5 EGRL 58/2002, Art 3 EGRL 58/2002, § 7 Abs 2 Nr 1 UWG vom , § 51 Abs 1 Nr 1 VwVfG SL

Verarbeitung öffentlich zugänglicher Kontaktdaten von Zahnarztpraxen zum Zweck der Telefonwerbung ohne Einwilligung; Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen Änderung der Rechtslage

Leitsatz

1. Im Rahmen der Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SVwVfG hat das Gericht grundsätzlich abschließend zu prüfen, ob an dem unanfechtbaren Verwaltungsakt auf der Grundlage der neuen Rechtslage festzuhalten ist.

2. Bei der Beurteilung, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Telefonwerbung zur Wahrung eines "berechtigten Interesses" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO erfolgt, sind die Wertungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, der die Vorgaben des Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG umsetzt, zu berücksichtigen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:290125U6C3.23.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-90337

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