Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Beschluss v. - 1 StR 489/24

Gesetze: § 267 Abs 1 S 1 StPO, § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, § 15 Abs 2 EStG

Fehlerhafte Urteilsbegründung wegen unzulässiger Bezugnahme

Leitsatz

1. Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt sein. Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht, weil zur Berechnung der Steuerverkürzung auf das „eingeführte Selbstlesekonvolut 10“ Bezug genommen wird, das nicht Bestandteil der Urteilsurkunde ist. Bezugnahmen oder Verweisungen auf Urkunden, Aktenbestandteile oder sonstige Erkenntnisse sind aber – abgesehen von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, der in den Akten befindliche Abbildungen wie Fotos, Bilddateien u.a. betrifft – unzulässig. Soweit die erforderlichen Urteilsfeststellungen durch eine solche unzulässige Bezugnahme ersetzt worden sind, fehlt es verfahrensrechtlich an einer Urteilsbegründung.

2. Nach den Urteilsfeststellungen wurden die Gewinne aus den vom Angeklagten als eigenes Gewerbe angemeldeten Restaurants, wie vor Aufnahme des Betriebs mit weiteren Personen abgesprochen, regelmäßig gemäß der Vereinbarung verteilt. Das Landgericht hätte sich deshalb bei der Verkürzung von Einkommensteuer mit den Grundsätzen der Mitunternehmerschaft befassen und prüfen müssen, ob die Einkünfte aus den Restaurants allein dem Angeklagten (als Einzelunternehmer) zuzurechnen oder auf die einzelnen Mitunternehmer aufzuteilen sind.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:010425B1STR489.24.0

Fundstelle(n):
HFR 2025 S. 690 Nr. 7
wistra 2025 S. 342 Nr. 8
wistra 2025 S. 4 Nr. 6
CAAAJ-90534

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank