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BSG Urteil v. - B 2 U 11/22 R

Gesetze: § 51 Abs 2 SGB 1, § 40 Abs 1 SGB 1, § 56 SGB 7, § 96 Abs 1 SGB 7, § 36 Abs 1 InsO, § 94 InsO, § 95 InsO, § 286 InsO, § 301 Abs 1 InsO, § 301 Abs 2 S 1 InsO, § 302 Nr 1 InsO, § 387 BGB

Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsforderung - Insolvenz - Restschuldbefreiung - Verletztenrente - Rentenanspruch - Aufrechnung - Aufrechnungsbefugnis - Aufrechnungslage

Leitsatz

1. Sind Beitragsforderungen eines Sozialversicherungsträgers von der Restschuldbefreiung erfasst, schließt dies deren Aufrechnung gegen laufende Geldleistungsansprüche des Versicherten aus.

2. Eine Befugnis zur Aufrechnung der von der Restschuldbefreiung erfassten Beitragsforderungen gegen laufende Geldleistungsansprüche des Versicherten ergibt sich nicht aus sozialrechtlichen Regelungen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:031224UB2U1122R0

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2025 S. 10 Nr. 23
QAAAJ-90538

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