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BSG Urteil v. - B 2 U 11/22 R

Gesetze: § 51 Abs 2 SGB 1, § 40 Abs 1 SGB 1, § 56 SGB 7, § 96 Abs 1 SGB 7, § 94 InsO, § 95 InsO, § 286 InsO, § 301 InsO, § 302 InsO, § 387 BGB

Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsforderung - Verletztenrente - Rentenanspruch - Insolvenz - Restschuldbefreiung - Aufrechnung - Aufrechnungsbefugnis - Aufrechnungslage

Leitsatz

Sind Beitragsforderungen eines Sozialversicherungsträgers von der Restschuldbefreiung (§ 301 InsO) erfasst, schließt dies deren Aufrechnung durch den Träger gegen laufende Geldleistungsansprüche des Versicherten aus. Eine Befugnis zur Aufrechnung solcher Beitragsforderungen nach Erteilung der Restschuldbefreiung ergibt sich weder aus § 51 Abs. 2 SGB I noch aus §§ 94, 95 InsO und lässt sich auch nicht aus § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO herleiten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:031224UB2U1122R0

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2025 S. 10 Nr. 23
QAAAJ-90538

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