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BFH Urteil v. - III R 43/22 BStBl 2025 II S. 512

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4

Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes

Leitsatz

1. Der Freiwillige Wehrdienst ist —anders als etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr— kein Berücksichtigungstatbestand (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des EinkommensteuergesetzesEStG—), der für sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründen kann. Gleichwohl kann während der Zeit des Freiwilligen Wehrdienstes ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn das Kind einen der im Gesetz genannten Berücksichtigungstatbestände erfüllt, also etwa für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (Festhalten an der Rechtsprechung).

2. Die Beendigung der Grundausbildung im Rahmen des Freiwilligen Wehrdienstes führt nicht zu einem für den weiteren Kindergeldbezug gegebenenfalls schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.200225.IIIR43.22.0

Fundstelle(n):
BStBl 2025 II Seite 512
BFH/NV 2025 S. 976 Nr. 7
BFH/PR 2025 S. 225 Nr. 8
BFH/PR 2025 S. 225 Nr. 8
DStR-Aktuell 2025 S. 8 Nr. 19
DStRE 2025 S. 912 Nr. 15
HFR 2025 S. 852 Nr. 9
NJW 2025 S. 10 Nr. 21
NJW 2025 S. 1598 Nr. 22
NJW 2025 S. 1600 Nr. 22
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2025 S. 391
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2025 S. 391
RAAAJ-90568

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