Vorlage zur Vorabentscheidung – Beihilfen der Mitgliedstaaten – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriff ‚staatliche Beihilfe‘ – Selektivität einer steuerlichen Maßnahme – Beurteilungskriterien – Bestimmung des Bezugsrahmens – Grundsteuer – Befreiung für Grundstücke, Gebäude und Bauwerke, die Teil der Eisenbahninfrastruktur sind
Leitsatz
Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die Grundstücke, Gebäude und Bauwerke, die Teil der Eisenbahninfrastruktur sind, von der Grundsteuer befreien, wenn sie Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt werden, nicht als Maßnahmen anzusehen sind, die den durch diese Befreiung Begünstigten einen selektiven Vorteil verschaffen.