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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 13 EG 3/22

Die Beteiligten streiten über die Höhe endgültig festzusetzender Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und die Rechtmäßigkeit einer daraus resultierenden Erstattungsforderung in Höhe von 11.755,00 EUR.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2025 S. 10 Nr. 23
UAAAJ-90716

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