Sonderkündigungsschutz für Schwangere - Vereinbarkeit mit Unionsrecht - nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage
Leitsatz
1. § 4 Satz 4 KSchG findet keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber bei Zugang der Kündigung keine Kenntnis von den den Sonderkündigungsschutz gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG begründenden Umständen hat. Das gilt auch, wenn die Arbeitnehmerin zunächst selbst nicht um ihre Schwangerschaft weiß.
2. Erlangt die Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von einer bei Zugang der Kündigung bereits bestandenen Schwangerschaft, ist die verspätet erhobene Kündigungsschutzklage auf ihren form- und fristgerechten Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen.
Fundstelle(n): Nr. 27/2025 S. 1699 BB 2025 S. 1268 Nr. 22 DStR 2025 S. 1354 Nr. 24 DStR 2025 S. 1354 Nr. 24 DStR-Aktuell 2025 S. 11 Nr. 16 NJW 2025 S. 10 Nr. 22 NJW 2025 S. 2873 Nr. 39 NJW 2025 S. 2877 Nr. 39 ZIP 2025 S. 5 Nr. 17 JAAAJ-90763