Zulässigkeit der Berufung - ordnungsgemäße Berufungsbegründung
Leitsatz
1. Die Revision ist schon deshalb unbegründet, da die Berufung der Beklagten nicht ausreichend begründet und daher unzulässig war. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat.
2. Die Beklagte setzt sich in der Berufungsbegründung nicht hinreichend mit dem angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts auseinander. Es wird nur eine der beiden tragenden Erwägungen angegriffen. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung doppelt tragend begründet. Die Berufungsbegründung geht zwar in der Sache auf die erste tragende Begründung des Arbeitsgerichts ein. Mit dem zweiten tragenden Argument des Arbeitsgerichts, dass im Streitzeitraum arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV gegeben waren, findet aber keine hinreichende Auseinandersetzung statt. Es wird nicht erkennbar, aus welchen Gründen diese rechtliche Einordnung fehlerhaft sein soll.