Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 273 – Maßnahmen zur Sicherstellung einer genauen Erhebung der Mehrwertsteuer – Mehrwertsteuerschuld eines Steuerpflichtigen – Nationale Regelung, die die gesamtschuldnerische Haftung des ehemaligen Vorsitzenden des Verwaltungsrats des Steuerpflichtigen vorsieht – Befreiung von der gesamtschuldnerischen Haftung – Kein Verschulden – Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Vorliegen eines einzigen Gläubigers – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Eigentumsrecht – Rechtssicherheit
Leitsatz
Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1695 des Rates vom geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 325 AEUV, dem Eigentumsrecht sowie den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der
das Mitglied oder ehemalige Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft mit einer Mehrwertsteuerschuld gesamtschuldnerisch mit dieser Gesellschaft für die während seiner Amtszeit entstandenen Steuerrückstände haftet,
diese Haftung auf die Steuerrückstände beschränkt ist, hinsichtlich deren die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist,
die Befreiung von dieser Haftung u.a. davon abhängt, dass das Mitglied oder ehemalige Mitglied des Verwaltungsrats nachweist, dass rechtzeitig ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft eingereicht wurde oder die Nichteinreichung des Antrags nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist,
sofern sich das Mitglied oder ehemalige Mitglied zum Nachweis des Nichtvorliegens eines solchen Verschuldens wirksam darauf berufen kann, dass es bei der Führung der Geschäfte der betreffenden Gesellschaft die gebotene Sorgfalt hat walten lassen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Mitglied oder ehemalige Mitglied insoweit nicht lediglich geltend machen kann, dass der einzige Gläubiger der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Feststellung ihrer dauerhaften Zahlungsunfähigkeit der Fiskus war.