Internet-Werbung für Stromlieferverträge mit Tarifrechner: Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage gegen ein Energieversorgungsunternehmen wegen unzureichender Kundeninformation über die Art und Weise der Tarifberechnung zum Prozentsatz einer sogenannten Ausgleichsmenge bei Verwendung von Doppeltarifzählern - Doppeltarifzähler II
Leitsatz
Doppeltarifzähler II
1. Der Umfang der Informationen, die ein Unternehmer bei einer Aufforderung zum Kauf über die Art der Preisberechnung zu erteilen hat (§ 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG/Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Richtlinie 2005/29/EG), ist anhand aller tatsächlichen Umstände dieser Aufforderung zum Kauf und anhand des Kommunikationsmediums zu beurteilen. Es kommt auch darauf an, ob die in Rede stehenden Informationen - hier der Prozentsatz einer sogenannten Ausgleichsmenge bei Verwendung von Doppeltarifzählern - zum Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Unternehmers gehören oder er sich diese mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann (Anschluss an , WRP 2025, 304 - NEW Niederrhein Energie und Wasser; Fortführung von , GRUR 2016, 1076 [juris Rn. 27] = WRP 2016, 1221 - LGA tested; Urteil vom - I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 [juris Rn. 27] = WRP 2017, 1081 - Komplettküchen; Urteil vom - I ZR 232/16, GRUR 2018, 438 [juris Rn. 32] = WRP 2018, 420 - Energieausweis).
2. Innerhalb eines einzigen Verkehrskreises - hier der Mieter und Eigentümer von Wohnimmobilien - scheidet eine gespaltene Verkehrsauffassung für das Verständnis einer Angabe über Art und Weise der Preisberechnung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG) aus (Fortführung von , GRUR 2014, 1013 [juris Rn. 33] = WRP 2014, 1184 - Original Bach-Blüten; Urteil vom - I ZR 192/20, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 16] = WRP 2022, 177 - Flying V; Urteil vom - I ZR 148/20, GRUR 2022, 241 [juris Rn. 20] = WRP 2022, 315 - Kopplungsangebot III).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2025:270325UIZR65.22.0
Fundstelle(n): BB 2025 S. 1153 Nr. 21 NJW-RR 2025 S. 932 Nr. 15 ZIP 2025 S. 4 Nr. 20 CAAAJ-90910