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LAG Köln Urteil v. - 6 SLa 25/24

Gesetze: GewO § 109

Leitsatz

Leitsatz:

Soweit es nicht um die Berichtigung eines bereits erteilten Zeugnisses geht ( -) und soweit es keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Parteien gibt, z.B. zu einem Vorschlagsrecht des Arbeitnehmers (), bleibt es bei dem Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum zu tragen hat - und tragen darf - das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2025 S. 1304
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2025 S. 1304
DAAAJ-91215

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