Überlange Untätigkeitsklage - Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer - sozialgerichtliches Verfahren - regelhafte Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Ausgangsgerichts - 6 Monate für Untätigkeitsklagen - erster Corona-Lockdown von März bis Mai 2020 - keine dem Staat zurechenbare Verzögerung - Entschädigungshöhe - äußerst geringe Bedeutung des Ausgangsverfahrens für den Kläger - Halbierung der Regelpauschale
Leitsatz
Für eine Untätigkeitsklage ist im sozialgerichtlichen Verfahren regelhaft eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von sechs Monaten angemessen.