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Steuerrechtliche Behandlung sog. Familiengenossenschaften – Aufwendungen zur Finanzierung der privaten Lebensführung der Mitglieder
OrientierungssatzAufwendungen für die private Lebensführung der Mitglieder stellen auch bei Genossenschaften verdeckte Gewinnausschüttungen dar. - Aufwendungen von Familiengenossenschaften, die zur privaten Förderung ihrer Mitglieder getätigt werden, sind umsatzsteuerlich dem unternehmensfremden Bereich zuzuordnen. Ein Vorsteuerabzug hieraus ist folglich ausgeschlossen.
1. Ausgangslage
Derzeit sind vermehrt Gründungen sog. Familiengenossenschaften zu beobachten. Hierbei handelt es sich um Genossenschaften, deren Mitglieder zumindest im Kern nur aus Angehörigen einer Familie bestehen.
Diese Genossenschaften fallen dadurch auf, dass sie in nicht unerheblichem Maße und in vielfältigster Weise Aufwendungen tätigen, die der privaten Lebensführung eines oder mehrerer ihrer Mitglieder zuzurechnen sind. Hierunter fallen beispielsweise Aufwendungen für Fahrzeuge, Wochenendausflüge, Thermenbesuche, Urlaubsreisen, Restaurantbesuche, maßgeschneiderte Kleidung, Haustiere (Futter, Tierarzt), Fahrschulkurse, Sportboote, Supermarkteinkäufe, bis hin zum Bau von Garagen, Saunen oder Swimming-Pools auf oder in Grundstücken/Gebäuden der Mitglieder.
Nach Auffassung der Steuerpflichtigen soll dies zulässig sein und zu abziehbaren Betriebsausgaben führen, weil dadurch – wie in § 1 Abs. 1 GenG gefordert – "der Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange" gefördert würden. Da die Aufwendungen der Förderung der Mitglieder und damit dem Unternehmen und seinem Unternehmensgegenstand dienten, sei auch die Vorsteuer in v...