Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nach Berufung beim unzuständigen Gericht; anwaltliche Pflicht zur Überprüfung der richtigen Bezeichnung des für Entgegennahme zuständigen Gerichts
Leitsatz
Ein elektronisch beim unzuständigen Gericht eingegangener Schriftsatz wahrt die Rechtsmittelfrist auch dann, wenn dieser bei einer postalischen Übersendung an das zuständige Rechtsmittelgericht dort innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist eingeht (im Anschluss an , BGHZ 242, 112 = FamRZ 2025, 190).