Zwangsweise Entsperrung eines biometrisch gesperrten Mobiltelefons mit dem Finger der beschuldigten Person
Leitsatz
Der Versuch der Ermittlungsbehörden, Zugang zu den auf einem Mobiltelefon eines Beschuldigten gespeicherten Daten durch zwangsweises Auflegen von dessen Finger auf den Fingerabdrucksensor zu erlangen, ist von § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO als Ermächtigungsgrundlage jedenfalls dann gedeckt, wenn eine zuvor nach §§ 102, 105 Abs. 1 StPO richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient und der beabsichtigte Datenzugriff trotz seiner Eingriffsintensität verhältnismäßig ist.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2025:130325B2STR232.24.0
Fundstelle(n): NJW 2025 S. 10 Nr. 23 NJW 2025 S. 2265 Nr. 31 NJW 2025 S. 2270 Nr. 31 NJW 2025 S. 24 Nr. 23 PStR 2025 S. 242 Nr. 11 wistra 2025 S. 393 Nr. 9 OAAAJ-91502