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BFH Urteil v. - IV R 180/85 BStBl 1988 II S. 334

Gesetze: EStG (1982) § 4 Abs. 5 Nr. 6EStG (1982) § 9 Abs. 1 Nr. 4

Leitsatz

Übt ein selbständig tätiger Arzt seinen Beruf in der Weise aus, daß er - ohne eine eigene Praxis zu unterhalten - bei anderen Ärzten in einem Umkreis von 25 km Praxisvertretungen übernimmt, so kann er für die mit dem eigenen Kraftfahrzeug durchgeführten Fahrten zwischen seiner Wohnung und den einzelnen Praxen nur einen Betrag von 0,36 DM je Entfernungskilometer als Betriebsausgaben geltend machen.

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 334
BFHE S. 413 Nr. 151,
LAAAA-98208

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