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LSG Hessen Urteil v. - L 3 U 146/21

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) Nr. 2113 (Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnelsyndrom (CTS)) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Fundstelle(n):
QAAAJ-91643

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