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LSG Hessen Urteil v. - L 4 SO 229/21

Die Beteiligten streiten in der Sache u.a. um die Auszahlung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), die der Beklagte unter Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bewilligt hat, an den Kläger - statt an das Versicherungsunternehmen - und die Gewährung einer Beihilfe.

Fundstelle(n):
KAAAJ-91645

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