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LSG Hessen Urteil v. - L 7 AL 33/23

Mit der Klage geht der Kläger gegen die Aufforderung der Beklagten zur Mitwirkung, gegen die Versagung von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ab dem 6. Oktober 2022 sowie gegen die Ablehnung des Antrages auf Arbeitslosengeld mit Wirkung zum 25. März 2021 vor.

Fundstelle(n):
DAAAJ-91656

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