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LSG Hessen Urteil v. - L 8 BA 64/21

Im Streit steht die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung sowie Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 68.530,38 € aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 4) - 6) für den Kläger von 2012 bis 2015.

Fundstelle(n):
VAAAJ-91676

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