Gesetze: § 2 Abs 2 S 1 SGB 5, § 2 Abs 2 S 3 SGB 5, § 60 Abs 1 S 1 SGB 5, § 60 Abs 1 S 3 SGB 5, § 60 Abs 1 S 4 SGB 5, § 60 Abs 1 S 5 SGB 5, § 60 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 5, § 60 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 12 SGB 5, § 133 Abs 1 S 1 SGB 5, § 133 Abs 2 SGB 5, § 2 Abs 2 Halbs 2 SGB 1, § 56 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 1, § 6 Abs 1 S 1 KrTRL 2004, § 7 Abs 1 S 1 KrTRL 2004
(Krankenversicherung - Fahrkosten nach § 60 SGB 5 - Krankentransport - Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse trotz Fehlen einer vorherigen Genehmigung)
Leitsatz
1. Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Kosten des Versicherten für Fahrten mit einem Krankentransportwagen (KTW) in der Zeit vom 30.7.2020 bis einschließlich 22.11.2020. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kostenübernahme nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V sind für die durchgeführten Krankentransporte (KTe) des Versicherten in der Zeit vom 30.7.2020 bis 22.11.2020 dem Grunde nach erfüllt. Die Transporte des Versicherten in einem KTW waren aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig. Einer vorherigen Genehmigung bedurfte es hier nicht. Zwar ist eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse grundsätzlich für KTe zur ambulanten Behandlung notwendig, und auf diese Transporte findet die Genehmigungsfiktion nach § 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V keine Anwendung. Der Kos-tenübernahmeanspruch hängt dem Grunde nach auch nicht davon ab, ob eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse aufgrund der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V entbehrlich war. Die Krankenkasse darf dem Versicherten das Fehlen einer Genehmigung nicht entgegenhalten, wenn alle anderen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und sie die notwendigen KTe nicht als eigene Leistung im Rahmen des Sachleistungssystems erbringt.
2. Der Zweck des Genehmigungsvorbehalts reduziert sich in diesen Fällen darauf, den Versicherten Rechtssicherheit in Bezug auf die Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu bieten. Dieser Schutzzweck zugunsten der Versicherten würde aber geradezu ins Gegenteil verkehrt, wenn ihnen die fehlende Genehmigung nachträglich auch dann entgegengehalten werden könnte, wenn ansonsten alle Leistungsvoraussetzungen vorliegen.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2025:200225UB1KR724R0
Fundstelle(n): NJW 2025 S. 2424 Nr. 33 SAAAJ-91784