Gesetze: AO (1977) § 174 Abs. 4, 5EStG 1975 § 10 Abs. 1 Nr. 1EStG 1975 § 22 Nr. 1
Leitsatz
1. Ist auf Grund eines Rechtsbehelfs eines Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten ein Steuerbescheid geändert worden, so kann das FA nach § 174 Abs. 4 und 5
AO (1977) eine bestandskräftige Steuerfestsetzung zu Lasten eines anderen Steuerpflichtigen ändern, damit der zugrundeliegende einheitliche Lebenssachverhalt bei beiden Steuerpflichtigen übereinstimmend beurteilt wird.
2. Dies gilt insbesondere für die einkommensteuerrechtliche Würdigung wiederkehrender Leistungen auf Seiten des Verpflichteten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1975 und auf Seiten des Berechtigten nach § 22 Nr. 1 EStG 1975.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 404 BFHE S. 203 Nr. 152, EAAAA-98232