Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Zollkodex der Union – Art. 15 – Übermittlung von Informationen an die Zollbehörden – Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften – Art. 42 – Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen – Rahmenbeschluss 2005/212/JI – Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten – Art. 2 Abs. 1 – Einziehung – Nationale Regelung, die die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 100 % bis 200 % des Zollwerts der Waren und die Einziehung der Waren unabhängig vom Eigentümer vorsieht
Leitsatz
Art. 15 und Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union
sind dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung, die es ermöglicht, eine Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften allein wegen einer Fahrlässigkeit festzustellen, die in der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form der Anmeldung beförderter Waren besteht, nicht entgegenstehen. Dagegen stehen diese Bestimmungen dem entgegen, dass unter solchen Umständen gegen den Täter der Zuwiderhandlung eine verwaltungsrechtliche Sanktion in Höhe eines Betrags verhängt wird, der mindestens dem Zollwert der Waren entspricht, die Gegenstand dieser Zuwiderhandlung sind.
er einer nationalen Regelung, die für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften neben der Verhängung einer Geldbuße auch die Einziehung der Waren vorsieht, die Gegenstand dieser Zuwiderhandlung sind, wenn diese Waren einer Person gehören, der diese Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, nicht entgegensteht, sofern das für diese Zuwiderhandlung geltende Sanktionssystem insgesamt mit dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht.
Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI des Rates vom über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten
ist dahin auszulegen, dass
er auf eine Einziehungsmaßnahme, die infolge einer Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften ergangen ist, nicht anwendbar ist, wenn es sich bei dieser Zuwiderhandlung nicht um eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, sondern um eine verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlung handelt.