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EuGH Urteil v. - C-555/22 P, C-556/22 P und C-564/22 P

Gesetze: AEUV Art. 49, AEUV Art. 107, AEUV Art. 108

Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zugunsten bestimmter multinationaler Konzerne durchgeführte Beihilferegelung – Besteuerung der nicht gewerblichen Finanzierungserträge beherrschter ausländischer Unternehmen (CFC) – Befreiungen – Aufgaben der Entscheidungsträger – Künstliche Wegleitung von Gewinnen – Erosion der Bemessungsgrundlage – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gewährten Beihilfen angeordnet wird – Bezugsrahmen – Anwendbares nationales Recht – ‚Normale‘ Besteuerung

Leitsatz

  1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom , Vereinigtes Königreich und ITV/Kommission (T‑363/19 und T‑456/19, EU:T:2022:349), wird aufgehoben.

  2. Der Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) wird für nichtig erklärt.

  3. Die Europäische Kommission trägt die Kosten der Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑555/22 P, C‑556/22 P und C‑564/22 P.

  4. Die Europäische Kommission trägt die Kosten in der Rechtssache T‑363/19.

  5. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von ITV plc sowie von LSEGH (Luxembourg) Ltd und London Stock Exchange Group Holdings (Italy) Ltd in der Rechtssache T‑456/19.

  6. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten in der Rechtssache T‑456/19.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2024:763

Fundstelle(n):
WAAAJ-91842

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