Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung an angefochtenem Versäumnisurteil in Vorinstanz
Leitsatz
1. Ein Richter, der in der Vorinstanz an einem ersten Versäumnisurteil mitgewirkt hat, das im die Instanz abschließenden und nunmehr angefochtenen streitigen Urteil ohne Mitwirkung des Richters aufrechterhalten worden ist, ist nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.
2. In einem solchen Fall kommt eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur im Einzelfall in Betracht, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass der Richter nicht bereit ist, seine frühere Beurteilung ergebnisoffen zu überprüfen.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2025:270325BIZB40.24.0
Fundstelle(n): BB 2025 S. 1473 Nr. 26 NJW 2025 S. 2032 Nr. 28 NJW 2025 S. 9 Nr. 24 NJW-RR 2025 S. 830 Nr. 13 TAAAJ-91856