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BGH Urteil v. - V ZR 133/24

Gesetze: § 3 Abs 1 S 1 AusglLeistG, § 3 Abs 7 S 1 AusglLeistG, § 99 Abs 2 BGB, § 100 BGB, § 195 BGB, § 196 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 214 Abs 1 BGB, § 433 Abs 2 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt BGB, § 818 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 12 Abs 3 S 1 FlErwV, § 12 Abs 3 S 2 FlErwV

Vertrag über Erwerb landwirtschaftlicher Flächen nach Ausgleichsleistungsgesetz; Beteiligung der Privatisierungsstelle am Erlös; Verjährung des Anspruchs des Erwerbers auf Auskehr von Nutzungsentgelten

Leitsatz

Die in Verträgen über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz vorgesehene Beteiligung der Privatisierungsstelle (BVVG) an dem Erlös aus einer etwaigen Nutzung der Grundstücke als Standort- oder Abstandsflächen für Windkraftanlagen ist keine Gegenleistung i.S.v. § 196 BGB für die Übertragung des Eigentums oder die Begründung eines Rechts an den Grundstücken. Ein etwaiger Anspruch des Erwerbers aus den §§ 812, 818 BGB auf Auskehr der von den Windkraftanlagenbetreibern auf der Grundlage dreiseitiger Gestattungsverträge an die BVVG gezahlten Nutzungsentgelte verjährt daher in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB; der Lauf der Verjährungsfrist wird mit dem Abschluss des jeweiligen Gestattungsvertrags in Gang gesetzt.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:160525UVZR133.24.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 2390 Nr. 33
NJW 2025 S. 2395 Nr. 33
XAAAJ-91859

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