Der Kläger kaufte im Jahre 2003 vergünstigt landwirtschaftliche Flächen von der beklagten BVVG, der es als Privatisierungsstelle nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) und der Flächenerwerbsverordnung (FlErwV) obliegt, ehemals volkseigene Flächen zu vergünstigten Konditionen an Berechtigte zu veräußern. In § 10 Abs. 5 des Kaufvertrages (nachfolgend Erlösbeteiligungsklausel) ist geregelt, dass der Erwerber von der BVVG die Zustimmung zur Nutzung der gekauften Flächen als Standort- oder Abstandsflächen für Windenergieanlagen verlangen kann, wenn er ihr einen Betrag i.H.v. 75 % des auf die Gesamtnutzungsdauer der jeweiligen Anlage kapitalisierten, von dem Betreiber der Windenergieanlage an den Erwerber gezahlten Entschädigungsbetrags, mindestens aber 75 % des marktüblichen Betrags zahlt, der auf die kaufgegenständlichen Flächen entfällt, jeweils abzüglich eines Bewirtschafter-/Pächterentschädigungsanteils von 15 % bei Windenergieanlagen, und der BVVG unverzüglich die Unterlagen zur Verfügung stellt, die für die Feststellung des ihr zustehenden Entschädigungsbetrags erforderlich und zweckdienlich sind. Im Jahr 2010 schlossen der Kläger, die BVVG und eine Betreibergesellschaft dreiseitige Gestattungsverträge, in denen die BVVG jeweils der Nutzung von Teilflächen der verkauften Grundstücke als Abstandsflächen für einen von dem Anlagenbetreiber geplanten Windpark zustimmte und die Betreiberin für das Recht, diese Flächen als Abstandsflächen zu nutzen, an den Kläger und die BVVG jeweils ein Nutzungsentgelt zahlt. Mit Urteil vom 14. September 2018 erklärte der Senat eine der hiesigen Erlösbeteiligungsklausel vergleichbare Regelung in einem von der BVVG im Jahre 2005 geschlossenen Kaufvertrag nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam (V ZR 12/17, ZfIR 2018, 766 Rn. 49 ff.).