Krankenversicherung - Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie/PPP-RL (juris: PPPRL) - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht - Festsetzung von Qualitätsanforderungen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss auch bei niedriger Evidenz - Verhältnismäßigkeit der zu regelnden Rechtsfolgen
Leitsatz
1. Die klagende Krankenhausträgerin wendet sich gegen die vom beklagten Gemeinsamen Bundesausschuss erlassene Richtlinie (RL) "über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gem. § 136a Abs. 2 Satz 1 SGB V (Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie/PPP-RL)". Die PPP-RL gibt erstmals verbindliche Vorgaben für die personelle Ausstattung der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen i.S. des § 17d Abs. 1 Satz 1 KHG vor.
2. Die von der Klägerin angegriffenen Bestimmungen der PPP-RL sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Gesetzgeber durfte den Beklagten mit dem Erlass der PPP-RL beauftragen. Der Beklagte war zu der mit der PPP-RL erfolgten Normsetzung hinreichend legitimiert. Er hat die für den Erlass der RL maßgeblichen Verfahrensbestimmungen beachtet. Der Beklagte hat die normdichte gesetzliche Anleitung zur Festsetzung der verbindlichen Mindestvorgaben für die Personalausstattung in § 136a Abs. 2 Satz 2 bis 9 SGB V ermächtigungskonform umgesetzt und auch die Folgen der Nichteinhaltung der Mindestvorgaben ermächtigungskonform geregelt. Die festgesetzten Folgen der Nichteinhaltung der Mindestvorgaben verstoßen nicht gegen §§ 275c, 275d SGB V. Die Abschläge bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 8 PPP-RL sind verhältnismäßig.