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BFH Beschluss v. - VII B 58/24

Gesetze: AO § 191 Abs. 1 Satz 1; FGO § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 119 Nr. 3

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Haftungsbescheiden

Leitsatz

1. NV: Zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens reicht bei einer Anfechtungsklage die Nennung des angefochtenen Verwaltungsakts, verbunden mit dem Begehren der Aufhebung, nicht aus. Das gilt auch für die Anfechtung eines Haftungsbescheids.

2. NV: Eine hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens erfolgt auch dadurch, dass in der Klageschrift die angefochtenen Bescheide benannt werden und die Einspruchsentscheidung beigefügt wird, sofern sich die konkreten Streitpunkte, die Gegenstand des Klageverfahrens sein könnten, aus der Einspruchsentscheidung entnehmen lassen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.080525.VIIB58.24.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2025 S. 893 Nr. 7
HFR 2025 S. 743 Nr. 8
PAAAJ-91879

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