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BFH Urteil v. - VII R 23/22

Gesetze: StromStG § 2 Nr. 3 und Nr. 4; StromStG § 9a; StromStG § 9b; StromStG § 10; EnergieStG §§ 54, 55; StromStV § 1 Satz 1; StromStV § 17a Abs. 1; StromStV § 17b Abs. 1; StromStV § 19 Abs. 1; EnergieStV § 1a Satz 1; EnergieStV § 100 Abs. 1; EnergieStV § 101 Abs. 1; AO § 26

Zuständiges Hauptzollamt nach Verschmelzung

Leitsatz

1. Das zuständige Hauptzollamt für Entlastungsanträge nach den §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 54 und 55 des Energiesteuergesetzes richtet sich grundsätzlich nach dem satzungsmäßigen Sitz des Unternehmens. Dabei ist auf die kleinste rechtlich selbständige Einheit abzustellen.

2. § 26 der Abgabenordnung setzt voraus, dass die bisher zuständige Finanzbehörde mit der Bearbeitung des konkreten Verwaltungsverfahrens bereits begonnen hat. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit stellt kein solches Tätigwerden dar.

3. Die nach deutschem Recht bestehende Verpflichtung, strom- und energiesteuerrechtliche Entlastungsanträge bei der zuständigen Behörde zu stellen, verletzt nicht den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

4. Die Versagung einer Steuerentlastung verletzt nicht den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn mit dem Ablauf der Antragsfrist zugleich Festsetzungsverjährung eintritt.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:U.191224.VIIR23.22.0- 23 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2025 S. 908 Nr. 7
BFH/PR 2025 S. 259 Nr. 8
BFH/PR 2025 S. 259 Nr. 8
DStR-Aktuell 2025 S. 9 Nr. 22
DStRE 2025 S. 828 Nr. 13
ZIP 2025 S. 4 Nr. 36
wistra 2025 S. 4 Nr. 7
KAAAJ-91885

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