Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nach dem GSA Fleisch
Leitsatz
1. Für eine Feststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung fehlt ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Behörde, wenn unklar ist, ob der Kläger Adressat einer abstrakt-generellen Norm ist, und die Behörde auch keine konkreten Prüfungsmaßnahmen durchgeführt oder angeordnet hat, die darauf abzielen zu prüfen, ob der Kläger dem Regelungsbereich der abstrakt-generellen Norm unterliegt.
2. Für eine Feststellungsklage fehlt ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, wenn lediglich eine rechtsgutachterliche Prüfung angestrebt wird, nicht in den Anwendungsbereich einer abstrakt-generellen Norm zu fallen.
3. Hat das Finanzgericht in einem Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht bejaht und ist die Sache entscheidungsreif, kann der Bundesfinanzhof in einem Endurteil die Klage als unzulässig abweisen.
Fundstelle(n): AO-StB 2025 S. 219 Nr. 7 AO-StB 2025 S. 221 Nr. 7 BB 2025 S. 1237 Nr. 22 BFH/NV 2025 S. 1002 Nr. 7 BFH/PR 2025 S. 251 Nr. 8 BFH/PR 2025 S. 251 Nr. 8 DStR-Aktuell 2025 S. 9 Nr. 22 DStRE 2025 S. 886 Nr. 14 HFR 2025 S. 739 Nr. 8 UAAAJ-91886