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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 21 R 678/22

Streitig ist die weitere Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) über den 30.6.2018 hinaus. Seit dem 1.1.2023 bezieht die Klägerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Fundstelle(n):
CAAAJ-91908

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