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Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der durch Revisionsprotokoll vom und Zusatzabkommen vom , und geänderten Fassung (DBA-Frankreich); Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom
OrientierungssatzZur Anwendung des Kassenstaatsprinzips nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich bei beitragsfinanzierten Altersbezügen, die an ehemalige Bedienstete des französischen öffentlichen Dienstes gezahlt werden, wurde eine Konsultationsvereinbarung getroffen.
In Bezug auf die Anwendung des Kassenstaatsprinzips nach Artikel 14 Abs. 1 DBA-Frankreich bei beitragsfinanzierten Altersbezügen, die an ehemalige Bedienstete des französischen öffentlichen Dienstes gezahlt werden, haben die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten, gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 DBA-Frankreich, am die als Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung unterzeichnet.
Die Konsultationsvereinbarung findet auf alle offenen Fälle Anwendung.
Anlage
Konsultationsvereinbarung zur Auslegung des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der durch Revisionsprotokoll vom und Zusatzabkommen vom , und geänderten Fassung („Abkommen“)
In Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und ...