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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - L 2 AL 22/19

Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren noch gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem diese das Ruhen des Anspruchs auf Gründungszuschuss festgestellt und die Geltendmachung eines Anspruchsübergangs beim Arbeitgeber mitgeteilt hat.

Fundstelle(n):
DAAAJ-92307

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