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BGH Beschluss v. - 3 StR 230/24

Gesetze: § 40 Abs 2 JGG, § 41 Abs 1 Nr 2 JGG, § 108 Abs 1 JGG, § 108 Abs 3 S 2 JGG, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Erstinstanzlich sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer bei besonderem Umfang der Sache

Leitsatz

Die Jugendkammer kann ihre sachliche Zuständigkeit nur nach Vorlage durch das Jugendschöffengericht mit dem besonderen Umfang der Sache begründen, nicht aber im Falle einer bei ihr erhobenen Anklage.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:050325B3STR230.24.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 10 Nr. 24
NJW 2025 S. 2042 Nr. 28
HAAAJ-92349

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