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BGH Urteil v. - VIII ZR 201/23

Gesetze: § 469 Abs 2 S 1 BGB, § 570b BGB vom , § 577 Abs 1 S 1 BGB, § 577 Abs 1 S 3 BGB, § 1 WoEigG

Vorkaufsrecht eines Mieters auch bei Umwandlung in Teileigentum

Leitsatz

1.    In analoger Anwendung des § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch dann ein Vorkaufsrecht des Mieters entstehen, wenn anstelle von Wohnungseigentum Teileigentum an zu Wohnzwecken vermieteten Räumlichkeiten begründet wird.

2.    Die Frist des § 577 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB ist eine Ausschlussfrist, die nach ihrem Ablauf nicht mehr der Disposition der Parteien unterliegt (Fortführung von Senatsurteil vom - VIII ZR 77/69, BGHZ 55, 71, 75 [noch zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 510 Abs. 2 BGB aF]).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:210525UVIIIZR201.23.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2025 S. 702 Nr. 9
NJW 2025 S. 8 Nr. 25
NJW-RR 2025 S. 1228 Nr. 20
XAAAJ-92361

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