Festsetzung der Vergütung eines anwaltlichen Ergänzungspflegers
Leitsatz
1. Unter den Bedingungen der beginnenden Corona-Pandemie lag ein besonderer Ausnahmefall vor, in dem die Bestellung eines Ergänzungspflegers telefonisch erfolgen konnte (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom - XII ZB 627/17, FamRZ 2020, 601 und vom - XII ZB 436/17, FamRZ 2018, 513).
2. Zur Möglichkeit einer Festsetzung der Vergütung eines Ergänzungspflegers gegen einen Elternteil, der sich vertraglich zur Übernahme der für sein Kind mit dem Vertragsschluss verbundenen Kosten verpflichtet hat.
3. Ein Ergänzungspfleger kann eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er aufgrund seiner Bestellung Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie als Ergänzungspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 477/22, MDR 2025, 415; vom - XII ZB 478/22, FamRZ 2024, 1897 und vom - XII ZB 95/13, juris).