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BFH Urteil v. - VII K 14/84 BStBl 1988 II S. 840

Gesetze: FGO § 90 Abs. 3

Leitsatz

Hat der BFH durch Vorbescheid entschieden, so darf er nach einem Antrag auf mündliche Verhandlung jedenfalls dann einen erneuten Vorbescheid erlassen, wenn sich inzwischen die Prozeßlage wesentlich geändert hat.

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 840
BFHE S. 507 Nr. 153,
UAAAA-98296

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