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BFH Beschluss v. - VIII B 31/24

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2; FGO § 116 Abs. 6

Fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

Leitsatz

1. NV: Bestehen erhebliche Zweifel, ob die Klägerin unter der in der Klageschrift angegebenen Anschrift noch wohnt und hat das Finanzgericht (FG) die Klägerin deshalb zu Recht wiederholt dazu aufgefordert, ihre aktuelle (gegebenenfalls auch ausländische) Wohnanschrift mitzuteilen, darf das Gericht, solange die Klägerin die Frage nicht beantwortet hat, im Urteil nicht offenlassen, ob die Klage zulässig ist. Unter diesen Umständen kann der Bundesfinanzhof im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

2. NV: Zur Bezeichnung des Klägers gehört nach ständiger Rechtsprechung die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Verzieht der Kläger während des Verfahrens in das Ausland, hat er dem FG unaufgefordert seine ausländische Wohnanschrift mitzuteilen. Die Bestellung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten befreit ihn nicht von dieser Obliegenheit.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.130525.VIIIB31.24.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2025 S. 227 Nr. 7
BFH/NV 2025 S. 1054 Nr. 8
PAAAJ-92504

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