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BFH Beschluss v. - VIII B 33/24

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; EStG § 4 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2; KStG § 32a; HGB § 272 Abs. 1a, Abs. 1b; AO § 171 Abs. 10; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

vGA dem Grunde nach beim unentgeltlichen Erwerb eigener Anteile durch faktischen Alleingesellschafter

Leitsatz

1. NV: Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beim Gesellschafter schon dem Grunde nach nicht davon abhängt, ob der Vorgang bei der Gesellschaft eine Minderung des Unterschiedsbetrags ausgelöst hat.

2. NV: Durch die unentgeltliche Übertragung eines weiteren Geschäftsanteils von der Gesellschaft erhält der Alleingesellschafter ein Wirtschaftsgut, über das er vorher so nicht verfügen konnte. Darin liegt für ihn dem Grunde nach ein Vermögensvorteil.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.130525.VIIIB33.24.0

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 13/2025 S. 584
BBK-Kurznachricht Nr. 13/2025 S. 584
BFH/NV 2025 S. 1026 Nr. 8
DStZ 2025 S. 512 Nr. 14
ErbStB 2025 S. 294 Nr. 9
GmbH-StB 2025 S. 200 Nr. 7
GmbH-StB 2025 S. 201 Nr. 7
ZAAAJ-92505

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