vGA dem Grunde nach beim unentgeltlichen Erwerb eigener Anteile durch faktischen Alleingesellschafter
Leitsatz
1. NV: Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beim Gesellschafter schon dem Grunde nach nicht davon abhängt, ob der Vorgang bei der Gesellschaft eine Minderung des Unterschiedsbetrags ausgelöst hat.
2. NV: Durch die unentgeltliche Übertragung eines weiteren Geschäftsanteils von der Gesellschaft erhält der Alleingesellschafter ein Wirtschaftsgut, über das er vorher so nicht verfügen konnte. Darin liegt für ihn dem Grunde nach ein Vermögensvorteil.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 13/2025 S. 584 BBK-Kurznachricht Nr. 13/2025 S. 584 BFH/NV 2025 S. 1026 Nr. 8 DStZ 2025 S. 512 Nr. 14 ErbStB 2025 S. 294 Nr. 9 GmbH-StB 2025 S. 200 Nr. 7 GmbH-StB 2025 S. 201 Nr. 7 ZAAAJ-92505