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BFH Beschluss v. - VIII B 34/24

Gesetze: ZPO § 580 Nr. 5; ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b; ZPO § 581 Abs. 1; FGO § 67 Abs. 1, Abs. 3; FGO § 134; StGB § 339

Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine unzulässige Restitutionsklage

Leitsatz

1. NV: Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung durch das Finanzgericht (FG) ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), bei dessen Beachtung die Hauptsache anders zu würdigen sein könnte, liegt hierin kein zulässiger Restitutionsgrund im Sinne von § 580 Nr. 7 Buchst. b der Zivilprozessordnung (ZPO).

2. NV: Lehnt die zuständige Strafverfolgungsbehörde vor Einleitung des Restitutionsverfahrens die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens ab, weil kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer Tathandlung gemäß § 339 des Strafgesetzbuchs besteht, kommt eine eigenständige strafrechtliche Prüfung dieser Frage durch das FG im Rahmen des § 580 Nr. 5 i.V.m. § 581 ZPO nicht in Betracht.

3. NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass eine analoge Anwendung der Restitutionsgründe in §§ 579, 580 ZPO wegen behaupteter materieller Rechts- und Tatsachenfehler gegenüber rechtskräftig gewordenen Endentscheidungen, wie einer Hauptsacheentscheidung durch Urteil, im finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.130525.VIIIB34.24.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2025 S. 1055 Nr. 8
JAAAJ-92506

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