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BFH Beschluss v. - VIII B 50/24

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts

Leitsatz

NV: Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) lässt sich nicht der verallgemeinerungsfähige Rechtssatz entnehmen, dass bei einer Beschäftigung von Mitarbeitern in einer Anwaltskanzlei und der Erzielung sechsstelliger Honorareinnahmen in der Regel zu vermuten ist, dass die Kanzlei mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (Bestätigung der Rechtsprechung im , BFH/NV 2013, 1556).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.130525.VIIIB50.24.0

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 1510 Nr. 26
BFH/NV 2025 S. 1020 Nr. 8
EStB 2025 S. 240 Nr. 7
NJW 2025 S. 10 Nr. 25
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2025 S. 514
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2025 S. 514
DAAAJ-92508

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