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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - L 2 AL 37/20

Die Beteiligten streiten über eine Pflicht des Klägers zum Ersatz von Kurzarbeitergeld (Kug), welches die Beklagte für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. April 2016 in Höhe von insgesamt 11.370,88 Euro gewährte.

Fundstelle(n):
FAAAJ-92743

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